Gesetzliche Grundlagen

Windenergieanlagen dürfen nicht einfach irgendwo und in unbegrenzter Menge in die Landschaft gestellt werden. Eine Vielzahl Gesetze regelt die Art und Weise, ob überhaupt und wenn ja wo, in welcher Art und wieviel Windenergieanlagen gebaut werden dürfen.

Als erste rechtliche Grundlage, die den Bau von Windenergieanlagen überhaupt ermöglicht, gilt das Baugesetzbuch (BauGB). Dieses regelt, dass Windenergieanlagen im sogenannten Außenbereich, das heißt außerhalb geschlossener Ortschaften und Wohngebiete gebaut werden dürfen. In diesem sogenannten Außenbereich darf nur unter ganz strengen gesetzlichen Auflagen überhaupt gebaut werden. Windenergieanlagen genießen nach § 35 Abs. (1), wie im Übrigen auch Kern- oder Kohlekraftwerke, Solarflächen-Anlagen, Biogasanlagen oder Hochspannungsleitungen eine sogenannte Privilegierung. Diese gilt jedoch nur, wenn diesen „Vorhaben“ nach § 35 Abs. (3) keine „öffentlichen Belange“ wie „Flächennutzungspläne, Landschaftspläne oder schädliche Umwelteinwirkungen“ entgegenstehen. Das heißt das Baugesetzbuch bildet die baurechtliche Grundlage. Damit den „öffentlichen Belange“ nichts entgegensteht, hat der deutsche Gesetzgeber weitere Gesetze erlassen, die diese öffentlichen Belange konkretisieren.

Um zu regeln, wo Windenergieanlagen gebaut werden dürfen, kann die Kommune einen sogenannten Flächennutzungsplan aufstellen, in dem diese Flächen festgelegt werden. Hierfür sind ganz bestimmte Kriterien einzuhalten wie etwa

  • Mindestabstände zu Wohngebieten: hier werden meist mindestens 700 m verlangt
  • Natur- und Artenschutz: in Naturschutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten (nur in Ausnahmefällen) darf nicht gebaut werden
  • Vogelschutz: zu vorhandenen Horste von windkraftsensiblen Vogelarten müssen Mindestabstände eingehalten werden, Gebiete in denen das Auerhuhn dauerhaft lebt, dürfen nicht bebaut werden
  • Radaranlagen und Flugsicherheit: um Flugplätze und Radaranlagen müssen Vorsorgeabstände eingehalten werden
  • Weitere Regelungen: Wasserschutz- oder geschützte Quellgebiete dürfen nicht bebaut werden, das Flugsicherheits- und Straßenverkehrsrecht muss eingehalten werden.
  • Landschaftsbild: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können (müssen aber nicht) berücksichtigt werden

Will ein Investor oder eine Kommune eine Windenergieanlage bauen, muss er die Kriterien des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) einhalten. Dort sind strenge Richtwerte für Lärm, Schattenwurf, weitere Emissionen, Abfälle, Wasserschutz, Natur- und Artenschutz usw. festgelegt. Über einen Genehmigungsantrag gemäß dem BImSchG entscheidet das zuständige Landratsamt.

Die Landratsämter – die Genehmigungsstelle für Windenergieanlagen gemäß BImSchG – prüfen die eingereichten Gutachten auf Glaubwürdigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit. Wenn sich herausstellt, dass Gutachten nicht aussagekräftig genug sind oder Anlass zu Rückfragen aufgrund von Unklarheiten vorhanden ist, werden Nachforderungen gestellt.

Der Gutachter muss dann erneut arbeiten und nachliefern. Die Glaubwürdigkeit der Gutachten hängt auch eng mit der Glaubwürdigkeit der begutachtenden Büros zusammen. Würde ein Gutachter-Büro gefälschte Daten und darauf basierende Gutachten abgeben, würde dies durch andere Gutachter, aber auch durch Referenzwerte schnell entdeckt werden. Der gute Ruf des Gutachters wäre damit ruiniert. Seine Gutachten würden bei den entsprechenden Behörden keine Anerkennung mehr finden. Für den Gutachter wäre dies das wirtschaftliche Aus.

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In unserer Rubrik „Klartext“ wollen wir möglichst umfangreich die unterschiedlichen Aspekte des Windparks beleuchten. Das versuchen wir über häufig gestellte Fragen und die passenden Antworten zu lösen.

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