Auswirkungen

Abhängig von der Windstärke erzeugen die durch die Luft mit hoher Geschwindigkeit kreisenden Rotorblätter einer Windenergieanlage ein Betriebsgeräusch, das am ehesten an ein Rauschen erinnert. Jegliche Geräusche, Schall und Lärm, die von Windenergieanlagen ausgehen, müssen gesetzlich beurteilt werden. Grundlage dafür ist die „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm).

Es liegen dann keine schädlichen Wirkungen für die Nachbarschaft vor, wenn die von unabhängigen Gutachtern berechneten Lärmschutzwerte, die in der TA Lärm genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Je nachdem, um welche Art von Gebiet es sich handelt – Gewerbegebiet, Mischgebiet, allgemeines Wohngebiet oder reines Wohngebiet – gelten unterschiedliche Richtwerte.

Grenzwerte nach TA Lärm:

Gebietsnutzung Immissionsrichtwert

tags in [dB(A)]

Immissionsrichtwert

nachts in [dB(A)]

Gewerbegebiet 65 50
Mischgebiet 60 45
Allgemeines Wohngebiet 50 40
Reines Wohngebiet 50 35

Damit ein Windpark genehmigt wird, muss er diese Grenzwerte – auch die strengeren Nacht-Werte – erfüllen. Um dies zu überprüfen, muss der Investor ein Schall-Gutachten, die sogenannte Schallimmissionsprognose, von einem unabhängigen Gutachter erstellen lassen. Bei Windparks müssen alle Windenergieanlagen zur Beurteilung mit einbezogen werden. Bei den Berechnungen wird stets die maximale Belastung angesetzt, das heißt alle Windenergieanlagen laufen mit voller Auslastung.

Bei den Berechnungen wird außerdem davon ausgegangen, dass der Wind aus allen Richtungen gleichzeitig kommt und der Schall so weitergetragen wird. Auch wird angenommen, dass keinerlei Nebengeräusche existieren, sondern ausschließlich der Windpark zu hören ist. Topographische Gegebenheiten wie Täler und Berge, Schallreflektionen durch Gebäude und harte Fels- oder Gebirgskanten werden in der Schall-Berechnung mit berücksichtigt. Auch werden die ungünstigsten Schallausbreitungsbedingungen angenommen. Das sind meist 70 % Luftfeuchte und eine Temperatur von unter 10 °C.

Unter all diesen Annahmen dürfen die gesetzlich festgelegten Grenzwerte von 35 bis 65 Dezibel nicht überschritten werden. Übersetzt man diese Grenzwerte in Abstände von Windenergieanlagen erhält man folgendes Bild:

sas

Übersicht: Lautstärke verschiedener Ereignisse (in dB):

dB versch ereignisse

Ja. Um die jeweiligen Grenzwerte bei heutigen Schwachwindanlagen einhalten zu können, müssen bewohnte Gebäude ungefähr folgende Mindestabstände zu Windenergieanlagen einhalten. Die genauen Abstände hängen zusätzlich von der Topographie, der Anzahl der Windenergieanlagen, des Anlagentyps und deren genauer Positionierung ab.

Grenzwert in db(A) Abstand zu Wohngebäuden
50 db(A) Ca. 250 – 400 m
45 db(A) Ca. 400 – 650 m
40 db(A) Ca. 800 – 1.000 m
35 db(A) Ca. 1.200 – 1.600 m

Bei klarem Himmel und gleichzeitigem Wind wird durch die Windenergieanlagen durch den sich bewegenden Rotor ein bewegter Schattenwurf erzeugt. Dies führt zum sogenannten Schlagschatten. Der Schattenwurf wird bereits im Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Anlagenbetreiber müssen dazu Gutachten mit einer Schattenwurfprognose vorlegen.

SCHATTENWURF

Gesetzlich ist der Schattenwurf, der auf ein Wohngebäude fallen darf klar begrenzt und von der Bund-/Ländergemeinschaft für Immissionsschutz in den WEA-Schattenwurf-Hinweisen vom 13.03.2002 festgelegt worden: demgemäß darf im Verlauf eines Tages dieser Schlagschatten (d.h. wenn die Sonne scheint und der Wind weht) nicht mehr als 30 Minuten auf ein Wohngebäude fallen. Über das gesamte Jahr hinweg darf dieser Schlagschatten nicht mehr als 30 Stunden stattfinden. Bei den genannten Werten handelt es sich um theoretische Größen, die sich unter der Annahme ergeben, dass jahraus, jahrein der Wind weht, die Anlage in Betrieb ist, und die Sonne von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang scheint. Weil diese Bedingungen nicht 24 Stunden am Tag herrschen, ist die tatsächliche Belastung an einem Wohngebäude, wo laut theoretischem Gutachten 30 Stunden pro Jahr Schattenwurf auftreten könnten, bei lediglich 7 – 8 Stunden pro Jahr vorhanden. Wird im Schattenwurf-Gutachten die theoretisch prognostizierte Stundenanzahl überschritten, muss die Anlage abgestellt werden. Wie oben beschrieben ist hierfür nicht die tatsächliche Belastung ausschlaggebend, sondern die theoretisch berechnete Belastung.

Ein Video des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zeigt qualitativ auf wie der Schattenwurf einer Windenergieanlage entsteht und zu berechnen ist. http://www.energieatlas.bayern.de/media/energie/oeib_schatten.mp4

Weitere ausführliche Informationen zum Schattenwurf können auch in diesem Dokument des Bayerischen Landesamts für Umwelt nachgelesen werden.

Die Genehmigungsbehörde legt fest, ob die Windenergieanlagen blinken müssen oder nicht. Dies hängt mit der Flugsicherheit zusammen, weil Flugzeuge die Windenergieanlagen in der Nacht erkennen müssen, um Kollisionen zu vermeiden. Bei den heutigen Windenergieanlagen werden diese rotblinkenden Lichter von der Genehmigungsbehörde vorgeschrieben. Es sind derzeit aber technische Alternativen in der Entwicklung und zum Teil schon im Einsatz. Weitere Informationen zum sogenannten Passiv-Radar-System finden Sie hier.

Nein. Die einzigen der Wissenschaft derzeit bekannten Emissionen von Windenergieanlagen im Betrieb sind Schallwellen und Schattenwurf. Eine Windenergieanlage erzeugt ansonsten keine weiteren Emissionen, da sie keinerlei wasser- oder gesundheitsgefährdende Stoffe verarbeitet oder produziert. Auch produziert sie keine Strahlenbelastungen oder Sonstiges.

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In unserer Rubrik „Klartext“ wollen wir möglichst umfangreich die unterschiedlichen Aspekte des Windparks beleuchten. Das versuchen wir über häufig gestellte Fragen und die passenden Antworten zu lösen.

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